Entsprechend ist er auch nicht Vertragspartner eines GAV. Wollen die Mitgliedsfirmen ihre Arbeitgeber-Interessen auf Verbandsebene geltend machen, müssen sie sich einem Arbeitgeber-Verband, z.B. der AM Suisse oder dem Verband der Schweizerischen Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (SWISSMEM) anschliessen.
Da der Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Metallgewerbe (L-GAV), zu dessen Vertragsparteien die AM Suisse gehört, vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt worden ist, müssen grundsätzlich alle Betriebe (auch Nicht-AM Suisse-Mitglieder), die Sonnenschutz und Storentechnik bzw. Rollladen und Markisen herstellen und montieren, die Bestimmungen des L-GAV einhalten (vgl. Bundesratsbeschluss vom 18. August 2006 über die Allgemeinverbindlich-Erklärung des L-GAV für das Metallgewerbe). Jede Firma hat selbstverständlich auch die Möglichkeit, sich einem anderen GAV, z.B. demjenigen von SWISSMEM, anzuschliessen.
Für weitere Informationen:Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
Telefon 044 285 77 77
Fax 044 285 77 78
www.plkm.chwww.amsuisse.ch
Kautionspflicht für Betriebe der Sonnenschutz und Storentechnik-BrancheGestützt auf den allgemeinverbindlichen GAV des Metallgewerbes sind Sonnenschutz und Storentechnik-Betriebe zu einer Kautionspflicht von CHF 10‘000.- verpflichtet.
Der VSR übernimmt für seine Mitglieder die Kaution. Näheres finden Sie
hier.